Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge

Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen der GESTALT Automation GmbH ("GESTALT") und Unternehmern i.S.d. § 14 BGB über Entwicklungs‑, Beratungs‑, Automatisierungs‑, Integrations‑ sowie Softwareleistungen (zusammen „Leistungen“).

Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt.

Rangfolge im Kollisionsfall: (a) individuelles Angebot/Leistungsschein inkl. Anlagen (z.B. Anlage 1: Beistellungen und Mitwirkungspflichten), (b) diese AGB, (c) gesetzliche Regelungen.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Parteien bedürfen mindestens der Textform (E‑Mail ausreichend), sofern nicht ausdrücklich die Schriftform vereinbart ist.

§ 2 Vertragsschluss und Vertragsgegenstand

Angebote von GESTALT sind freibleibend und unverbindlich.

Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Kundenangebots, durch Auftragsbestätigung durch GESTALT zustande.

Vertragsgegenstand ist die im Angebot, Pflichtenheft, Projektplan oder Leistungsschein beschriebene Dienst- oder Werkleistung.

§ 3 Leistungsumfang, Teilleistungen und Leistungserbringung

Maßgeblich für den Leistungsumfang ist die schriftlich vereinbarte Leistungsbeschreibung auf Basis eines GESTALT Angebotes.

GESTALT ist berechtigt, Leistungen in zumutbaren Teilleistungen zu erbringen.

Die Auswahl von eingesetzten Technologien, Architekturen oder Drittsystemen obliegt GESTALT, soweit nicht im Angebot festgelegt.

GESTALT darf geeignete Subunternehmer einsetzen. GESTALT bleibt für deren Leistung verantwortlich.

§ 4 Mitwirkungspflichten und Beistellungen des Kunden

Der Kunde erbringt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungs‑ und Beistellleistungen rechtzeitig, vollständig und in der erforderlichen Qualität. Dazu zählen insbesondere:

  • Bereitstellung von Informationen, Zugängen, Test‑ und Echtdaten, Ansprechpartnern sowie Arbeitsumgebungen;

  • Benennung einer projektverantwortlichen Person;

  • Entscheidung und Freigabe innerhalb angemessener Fristen;

  • Sicherstellung ordnungsgemäßer Datensicherungen im eigenen Verantwortungsbereich.

In den Arbeitspaket‑Beschreibungen wird erforderlicher Input des Kunden konkretisiert. Der Kunde setzt hierfür hinreichend qualifiziertes Personal ein; dies gilt besonders für Systeme/Anwendungen mit KI‑Bezug. Setzt der Kunde Dritte (einschließlich verbundener Unternehmen i.S.d. §§ 15 ff. AktG) ein, bleibt er für rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung verantwortlich.

Unterbleiben Mitwirkungs‑/Beistellleistungen, erbringen sie der Kunde verspätet oder unzureichend, gilt:

  1. GESTALT ist für die Dauer der Beeinträchtigung von eigenen Leistungs‑ und Terminpflichten befreit; vereinbarte Fristen verschieben sich angemessen.

  2. GESTALT kann nach vorherigem Hinweis in Textform und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist fehlende Mitwirkungs‑/Beistellleistungen – soweit möglich – selbst erbringen oder Ersatzleistungen beauftragen und die hierdurch entstehenden, nachgewiesenen Mehrkosten zu angemessenen Marktpreisen berechnen.

  3. GESTALT haftet nicht für Leistungsstörungen, soweit diese auf fehlenden/verspäteten/unzureichenden Mitwirkungs‑/Beistellleistungen beruhen und GESTALT höchstens leicht fahrlässig gehandelt hat oder die Leistungserbringung dadurch unzumutbar erschwert ist.

  4. Gesetzliche Ansprüche von GESTALT, insbesondere nach §§ 642, 643 BGB, bleiben unberührt (Vergütungsanspruch bei Annahmeverzug; Kündigungsrecht).

§ 5 Termine, Fristen, Höhere Gewalt, Verzug

Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich zugesichert wurden.

Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, außerhalb der Kontrolle einer Partei liegende Umstände (z.B. Streik, Ausfall von Drittanbietern, Rechtsänderungen) verlängern Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

Gerät GESTALT in Verzug, ist eine angemessene Nachfrist zu gewähren.

§ 6 Leistungsänderungen (Change Requests)

Der Kunde kann Änderungen des Leistungsumfangs schriftlich beantragen. GESTALT prüft zeitnah die Änderungswünsche hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Auswirkungen und wird dem Kunden ein Vertragsänderungsangebot unterbreiten.

Änderungen werden in einer Anpassungsvereinbarung festgehalten (Leistungsumfang, Termine, Vergütung). Bis dahin arbeitet GESTALT auf Basis der bisherigen Vereinbarung weiter.

GESTALT kann Vertragsänderungsverlangen jederzeit ablehnen, insbesondere wenn die zur Durchführung des Vertragsänderungsverlangens erforderlichen Leistungen nicht zum Leistungsportfolio von GESTALT gehören.

Sofern GESTALT ein Vertragsänderungsverlangen an den Auftraggeber stellt, wird GESTALT dem Auftraggeber, soweit zumutbar und angemessen, zeitgleich das Vertragsänderungsangebot für die von GESTALT gewünschte Vertragsänderung übermitteln. Der Kunde ist nicht verpflichtet, einem Vertragsänderungsverlangen von GESTALT zuzustimmen und eine Vertragsänderungsvereinbarung hierzu abzuschließen, es sei denn die Umsetzung des Vertragsänderungsverlangens ist zur Sicherstellung des Projekterfolgs, zur Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen oder zur Einhaltung sicherheitstechnischer Anforderungen einer der Parteien erforderlich.

§ 7 Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen

GESTALT zeigt die Abnahmebereitschaft an. Der Kunde prüft innerhalb von 5 Werktagen. Rügt der Kunde innerhalb dieser Frist keine wesentlichen Abweichungen, gilt die Leistung als abgenommen (Abnahmefiktion).

Unerhebliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung und werden im Rahmen der Gewährleistung behoben. Teilleistungen können gesondert abgenommen werden.

§ 8 Nutzungsrechte, Open‑Source‑/Drittsoftware, Background IP

Arbeitsergebnisse: Der Kunde erhält mit Abnahme ein einfaches, übertragbares Nutzungsrecht an den im Projekt entstehenden Arbeitsergebnissen für den vertraglich vereinbarten Zweck, einschließlich des Rechts zur Vervielfältigung, Bearbeitung (unter Wahrung etwaiger Urheberpersönlichkeitsrechte) sowie zur Nutzung durch verbundene Unternehmen (§§ 15 ff. AktG) und beauftragte Dienstleister, soweit dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist. Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GESTALT keine Rückentwicklung (Reverse Engineering) durchführen.

Exklusivität (optional): Abweichend von Abs. 1 kann im Angebot die Einräumung eines ausschließlichen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten Nutzungsrechts gegen gesonderte Vergütung vereinbart werden.

Background Knowledge/IP: Methoden, Frameworks, Bibliotheken, Entwicklungswerkzeuge, Prozesse, vorbestehender Quellcode und sonstiges Know‑how von GESTALT verbleiben bei GESTALT. Soweit Background IP zur Nutzung der Arbeitsergebnisse erforderlich ist, erhält der Kunde hieran ein nicht exklusives Nutzungsrecht in dem zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Umfang. GESTALT behält sämtliche Rechte an eingesetzten Methoden, Quellcode-Bibliotheken, Prozessen, Entwicklungswerkzeugen und technischem Know-how („Background Knowledge“). Die Nutzung des Background Knowledge über das Projekt hinaus ist untersagt, es sei denn, es wird eine gesonderte Lizenz schriftlich vereinbart.

Open Source / Drittsoftware: Für eingebundene Open‑Source‑Komponenten und Drittsoftware gelten deren Lizenzbedingungen vorrangig. GESTALT stellt dem Kunden auf Nachfrage eine Liste der verwendeten Lizenzen zur Verfügung.

Rechtegarantie: GESTALT sichert zu, zur Rechteeinräumung berechtigt zu sein und die Arbeitsergebnisse frei von Rechten Dritter zu liefern, die der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen. Der Kunde benachrichtigt GESTALT unverzüglich über geltend gemachte Schutzrechtsverletzungen. GESTALT ist berechtigt, nach eigener Wahl (i) die betroffene Leistung so zu ändern, dass keine Rechte Dritter verletzt werden, (ii) die erforderlichen Rechte zu beschaffen oder (iii) die Leistung gegen Erstattung der Vergütung für die betroffene Leistung abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurückzunehmen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

§ 9 Vergütung, Reisekosten und Zahlungsbedingungen

Es gilt die im Angebot vereinbarte Vergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Abschlags‑/Meilensteinrechnungen sind zulässig.

Rechnungen sind binnen 14 Kalendertagen ohne Abzug fällig. Bei Verzug ist GESTALT zur Leistungsverweigerung und zur Berechnung von Verzugszinsen nach § 288 BGB berechtigt.

Im Angebot ausgewiesene, geplante Reisen sind im Preis enthalten. Zusätzliche, mit dem Kunden abgestimmte Reisen werden nach dem Bundesreisekostengesetz bzw. zu marktüblichen Sätzen gesondert abgerechnet.

Aufrechnungs‑ und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

Für Leistungen, die der Auftraggeber nach dem Angebot nach tatsächlichem Aufwand zu vergüten hat („Time & Material“ oder „Cost Plus“), richtet sich die vom Auftraggeber an GESTALT zu zahlende Vergütung nach den aktuellen Stundensätzen, wobei für jede angefangene Stunde der volle Stundensatz zu vergüten ist. Weitere Vergütungspflichten auf Basis des GESTALT Angebotes bleiben unberührt.

GESTALT behält sich das Recht vor, die Stundensätze und sonstigen Preise jeweils zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres („Stichtag zur Preiserhöhung“) anzupassen.

§ 10 Gewährleistung

Für werkvertragliche Leistungen leistet GESTALT Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften mit der Maßgabe, dass die Verjährungsfrist 12 Monate ab Abnahme beträgt, soweit gesetzlich zulässig.

Offensichtliche Mängel sind spätestens 7 Tage nach Abnahme in Textform zu rügen.

Bei berechtigten Mängelrügen leistet GESTALT zunächst Nacherfüllung. Schlägt diese fehl, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten, soweit gesetzlich vorgesehen.

§ 11 Haftung

GESTALT haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von GESTALT oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Für sonstige Schäden haftet GESTALT nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet GESTALT nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), jedoch der Höhe nach beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Nettovergütung des betroffenen Einzelauftrags.

Eine weitergehende Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für: a) indirekte Schäden, b) Folgeschäden, c) entgangenen Gewinn, d) Produktionsausfall, e) Nutzungsausfall, f) nicht realisierte Einsparungen, g) Verlust oder Wiederherstellung von Daten sowie h) Schäden durch mangelhafte Leistungen Dritter (z. B. Hosting-/SaaS-Anbieter, Subunternehmer, Drittsysteme), sofern nicht anders vereinbart.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von GESTALT.

Die Einschränkungen gelten nicht, soweit GESTALT eine Garantie übernommen hat oder nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet.

§ 12 Kündigung

Jede Partei kann einen Vertrag mit einer Frist von sechs (6) Monaten zum Ende eines jeden Kalenderjahres ordentlich kündigen. Das Recht des Kunden zur jederzeitigen Kündigung eines Vertrags gemäß § 648 BGB ist ausgeschlossen.

Das Recht einer jeden Partei zur außerordentlichen Kündigung eines Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt. GESTALT ist insbesondere berechtigt, einen Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich zu kündigen, wenn:

  • der Auftraggeber wiederholt wesentliche Pflichten aus diesem Vertrag verletzt;

  • der Auftraggeber sich mit der Zahlung vereinbarter Vergütung in Verzug befindet, die 5% des Gesamtwertes eines Vertrages übersteigt;

  • der Auftraggeber wiederholt eine oder mehrere Mitwirkungs- und/oder Beistellleistungen verletzt;

  • ein Mitarbeiter und/oder Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers oder eine sonstige dem Auftraggeber zurechenbare Person im Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag und/oder einem SoW eine Straftat begeht;

  • GESTALT aus sachlichen Gründen befürchten kann, dass aus der weiteren Zusammenarbeit der Parteien GESTALT einen Reputationsschaden erleiden könnte oder ein solcher Reputationsschaden nach der Einschätzung von GESTALT bereits entstanden ist;

  • der Auftraggeber seine Pflichten zur Vertraulichkeit aus § 14 oder eine gesetzliche Pflicht zur Vertraulichkeit verletzt hat; und/oder

  • der Auftraggeber geistige Eigentumsrechte von GESTALT verletzt oder verletzt hat.

Weitergehende Gründe im Sinne von § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

§ 13 Personal und Abwerbeverbot

GESTALT entscheidet über den Einsatz von Personal und bleibt allein weisungsbefugt. Integration in die Unternehmensstruktur des Kunden ist ausgeschlossen.

Beide Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und 12 Monate danach kein Personal der jeweils anderen Partei abzuwerben. Bei Verstoß schuldet die abwerbende Partei eine Vertragsstrafe bis zur Höhe eines Jahresgehalts des betroffenen Mitarbeiters.

§ 14 Vertraulichkeit und Datenschutz

Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über alle im Rahmen des Vertrages erlangten Informationen, auch über die Vertragslaufzeit hinaus.

GESTALT verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 15 Übertragbarkeit

Der Kunde ist nicht berechtigt, diesen Vertrag oder einzelne Rechte und Pflichten daraus ohne Zustimmung von GESTALT auf einen Dritten zu übertragen.

GESTALT verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 16 Veröffentlichungen

GESTALT darf Name und Logo des Kunden sowie Projektreferenzen in Marketingmaterialien verwenden, sofern nicht schriftlich widersprochen wird.

§ 17 Schriftform

Nebenabreden und / oder Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages sind nur wirksam, wenn die wesentliche Bestimmung, von der abgewichen oder die geändert oder ergänzt werden soll, in dem Änderungs- und/oder Ergänzungsvertrag ausdrücklich referenziert ist.

Abweichend genügt zur Wahrung der Schriftform die Unterzeichnung mittels einer elektronischen Signaturlösung, wenn eine solche Unterzeichnung den Anforderungen an eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Art. 3 Nr. 11, 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt („eIDAS-Verordnung“) entspricht.

§ 18 Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag ist Berlin, vorbehaltlich einer davon abweichenden zwingenden gesetzlichen Vorgabe.

Soweit einzelne Regelungen dieses Rahmenvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen des Rahmenvertrags hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem in der unwirksamen Regelung zum Ausdruck gekommen wirtschaftlichen Zweck der Parteien so nahe wie möglich kommt.